Tschechisches Patent- und Markenamt

Gebühren


VERWALTUNGSGEBÜHREN

GESETZ Nr. : 634/2004 Der Gesetzessammlung über Verwaltungsgebühren

Anlage: Verwaltungsgebührenordnung

(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 3711-21526001/0710)

Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung
Anmeldenummer ist mit OP/ZO gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe + und der erteilten Nummer
Beispielsweise: OP/ZO 2003-209, OP/ZO 2006-234
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus Ziffer 8 + dem Jahrgang (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise ist für OP/ZO 2003-209 das VZ 82003209, für OP/ZO 2006-325 ist das VZ 82006325
Im Falle der Bezahlung eines frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 8, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
 

 Gebührenordnungsposition 126
  CZK
Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs, von Schriftstücken, von amtlichem Urkunden und von Eintragungen für jede auch nur angefangene Seite 100
Für jede auch nur angefangene Seite,  wenn sie auf einem Kopiergerät oder an einen Computer angeschlossenen Drucker ausgefertigt wird 15

Anmerkung
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt als angefangene Seite einen im Format A4 oder kleiner erstellte Seite.

Gebührenordnungsposition 127
  CZK
a) Entgegennahme eines Ersuchens  
- auf die erste Fristverlängerung 200
- auf jede weitere Fristverlängerung 500
- auf Fristversäumniserlassung 1000
b) Entgegennahme eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Amtes für gewerbliches Eigentum 1000
c) Entgegennahme eines Ersuchens  
- über die Eintragung einer Übertragung  600
- über die Eintragung einer Lizenz  600
- über die Eintragung eines Pfandrechts  600
 - über die Konversion einer europäischen Anmeldung
für jeden Staat, an den die Anmeldung gesandt wird
 600
Gebührenordnungsposition 141
  CZK
a) Entgegennahme eines Ersuchens auf Eintragung einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung 4000
b) Entgegennahme eines Ersuchens auf internationale Eintragung einer Herkunftsbezeichnung 2500
c) Entgegennahme eines Löschantrags einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung 2000
d) Weitergabe eines Ersuchens auf Schutz einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft 500

Anmerkung
Gebühren gemäß den Gebührenordnungspositionen 140 und 141 Buchstabe b) dieser Gebührenordnung gelten für Leistungen, die gemäß der Madrider Vereinbarung über die internationale Fabrik- oder Handelsmarkeneintragung, gemäß des Protokolls zur Madrider Vereinbarung, gegebenenfalls gemäß der Lissaboner Vereinbarung über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen und deren internationalen Eintragung beim Internationalen Amt der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf erbracht werden.

Datum der letzten Aktualisierung – 15.04.2009 15:49