Gebühren
VERWALTUNGSGEBÜHREN
GESETZ Nr. : 634/2004 Der Gesetzessammlung über Verwaltungsgebühren
Anlage: Verwaltungsgebührenordnung
(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 3711-21526001/0710)
Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung
Anmeldenummer ist mit OP/ZO gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe + und der erteilten Nummer
Beispielsweise: OP/ZO 2003-209, OP/ZO 2006-234
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus Ziffer 8 + dem Jahrgang (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise ist für OP/ZO 2003-209 das VZ 82003209, für OP/ZO 2006-325 ist das VZ 82006325
Im Falle der Bezahlung eines frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 8, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
Gebührenordnungsposition 126
| CZK | |
|---|---|
| Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs, von Schriftstücken, von amtlichem Urkunden und von Eintragungen für jede auch nur angefangene Seite | 100 |
| Für jede auch nur angefangene Seite, wenn sie auf einem Kopiergerät oder an einen Computer angeschlossenen Drucker ausgefertigt wird | 15 |
Anmerkung
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt als angefangene Seite einen im Format A4 oder kleiner erstellte Seite.
Gebührenordnungsposition 127
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - auf die erste Fristverlängerung | 200 |
| - auf jede weitere Fristverlängerung | 500 |
| - auf Fristversäumniserlassung | 1000 |
| b) Entgegennahme eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Amtes für gewerbliches Eigentum | 1000 |
| c) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - über die Eintragung einer Übertragung | 600 |
| - über die Eintragung einer Lizenz | 600 |
| - über die Eintragung eines Pfandrechts | 600 |
| - über die Konversion einer europäischen Anmeldung für jeden Staat, an den die Anmeldung gesandt wird | 600 |
Gebührenordnungsposition 141
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme eines Ersuchens auf Eintragung einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung | 4000 |
| b) Entgegennahme eines Ersuchens auf internationale Eintragung einer Herkunftsbezeichnung | 2500 |
| c) Entgegennahme eines Löschantrags einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung | 2000 |
| d) Weitergabe eines Ersuchens auf Schutz einer Herkunftsbezeichnung/geographischen Kennzeichnung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft | 500 |
Anmerkung
Gebühren gemäß den Gebührenordnungspositionen 140 und 141 Buchstabe b) dieser Gebührenordnung gelten für Leistungen, die gemäß der Madrider Vereinbarung über die internationale Fabrik- oder Handelsmarkeneintragung, gemäß des Protokolls zur Madrider Vereinbarung, gegebenenfalls gemäß der Lissaboner Vereinbarung über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen und deren internationalen Eintragung beim Internationalen Amt der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf erbracht werden.
Datum der letzten Aktualisierung – 15.04.2009 15:49