Gebühren
1) VERWALTUNGSGEBÜHREN
GESETZ Nr. : 634/2004 Der Gesetzessammlung über Verwaltungsgebühren
Anlage: Verwaltungsgebührenordnung
(Die Überweisung der Gevühren erfolgt auf das Konto 3711-21526001/0710)
Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung für Warenzeichen
Die Anmeldenummer ist mit „O“ gekennzeichnet, einem Bindestrich und der erteilten Nummer
Beispielsweise: O-8516, O-141141
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Ziffer 3 + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise für O-8516 ist das VZ: 38516, für O-141141 ist das VZ: 3141141.
Im Falle der Bezahlung eines frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 3, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
Gebührenordnungsposition 126
| CZK | |
|---|---|
| Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs, von Schriftstücken, von amtlichem Urkunden und von Eintragungen für jede auch nur angefangene Seite | 100 |
| Für jede auch nur angefangene Seite, wenn sie auf einem Kopiergerät oder an einen Computer angeschlossenen Drucker ausgefertigt wird | 15 |
Anmerkung
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt als angefangene Seite einen im Format A4 oder kleiner erstellte Seite.
Gebührenordnungsposition 127
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - auf die erste Fristverlängerung | 200 |
| - auf jede weitere Fristverlängerung | 500 |
| - auf Fristversäumniserlassung | 1000 |
| b) Entgegennahme eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Amtes für gewerbliches Eigentum | 1000 |
| c) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - über die Eintragung einer Übertragung | 600 |
| - über die Eintragung einer Lizenz | 600 |
| - über die Eintragung eines Pfandrechts | 600 |
| - über die Konversion einer europäischen Anmeldung für jeden Staat, an den die Anmeldung gesandt wird | 600 |
Gebührenordnungsposition 138
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme der Anmeldung | |
| - für ein einzelnes Warenzeichen bis zur dritten Waren- oder Dienstleistungsklasse gehend | 500 |
| - für ein kollektives Warenzeichen bis zur dritten Waren- oder Dienstleistungsklasse gehend | 1000 |
| - für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse über die dritte Klasse hinausgehend | 500 |
| b) Entgegennahme einer Einrede gegen den Eintrag einer veröffentlichten Kennzeichnung in das Register | 1000 |
Gebührenordnungsposition 139
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - auf Erneuerung des Eintrags eines einzelnen Warenzeichens | 2500 |
| - auf Erneuerung des Eintrags eines kollektiven Warenzeichens | 5000 |
| - auf Erneuerung des Eintrags eines einzelnen Warenzeichens nach Ablauf der Schutzperiode, spätestens aber sechs Monate ab diesem Datum | 5000 |
| - auf Erneuerung des Eintrags eines kollektiven Warenzeichens nach Ablauf der Schutzperiode, spätestens aber sechs Monate ab diesem Datum | 10000 |
| b) Entgegennahme eines Löschantrags oder einer Ungültigkeitserklärung eines Warenzeichens | 2000 |
Gebührenordnungsposition 140
| CZK | |
|---|---|
| Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - auf internationalen Eintrag eines Warenzeichens | 2500 |
| - auf Erneuerung eines internationalen Eintrags eines Warenzeichens | 3000 |
| - auf länderweise Erweiterung oder Löschung eines internationalen Warenzeicheneintrags | 500 |
Anmerkung
Gebühren gemäß den Gebührenordnungspositionen 140 und 141 Buchstabe b) dieser Gebührenordnung gelten für Leistungen, die gemäß der Madrider Vereinbarung über die internationale Fabrik- oder Handelsmarkeneintragung, gemäß des Protokolls zur Madrider Vereinbarung, gegebenenfalls gemäß der Lissaboner Vereinbarung über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen und deren internationalen Eintragung beim Internationalen Amt der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf erbracht werden.
2) ABGABE DER ANMELDUNG EINES GEMEINSCHAFTSWARENZEICHENS (CTM)
Verordnung Nr. 97/2004 der Gesetzessammlung zur Durchführung des Gesetzes über Warenzeichen
[Zu § 49 des Gesetzes Nr. 441/2003 der Gesetzessammlung] (§ 14 Abs. 1)
(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 19-21526001/0710)
Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung von Gemeinschaftswarenzeichen
Die Anmeldenummer dient nur für interne Zwecke des ÚPV und unf kanm für den Schriftverkehr mit dem Amt für die Harmonisierung des Binnenmarktes (OHIM) nicht verwendet werden.
Die Anmeldenummer ist mit „CTM“ gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe, einem Bindestrich und der erteilten Nummer.
Beispielsweise: CTM 2007-1, CTM 2008-23
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Nummer 333 + dem Jahrgang (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise ist für CTM 2007-1 das VZ: 33320071, für CTM 2008-23 ist das VZ: 333200823.
| CZK | |
|---|---|
| Abgabe der Anmeldung eines Gemeinschaftswarenzeichens an das Amt für die Harmonisierung des Binnenmarktes (Marken und Muster) | 500 |
Datum der letzten Aktualisierung – 15.04.2009 15:42