Tschechisches Patent- und Markenamt

Gebühren


1) VERWALTUNGSGEBÜHREN

GESETZ Nr. : 634/2004 Der Gesetzessammlung über Verwaltungsgebühren

Anlage: Verwaltungsgebührenordnung

(Die Überweisung der Gevühren erfolgt auf das Konto 3711-21526001/0710)

Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung für Warenzeichen
Die Anmeldenummer ist mit „O“ gekennzeichnet, einem Bindestrich und der erteilten Nummer
Beispielsweise: O-8516, O-141141
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Ziffer 3 + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise für O-8516 ist das VZ: 38516, für O-141141 ist das VZ: 3141141.
Im Falle der Bezahlung eines frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 3, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
 

 Gebührenordnungsposition 126
  CZK
Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs, von Schriftstücken, von amtlichem Urkunden und von Eintragungen für jede auch nur angefangene Seite 100
Für jede auch nur angefangene Seite,  wenn sie auf einem Kopiergerät oder an einen Computer angeschlossenen Drucker ausgefertigt wird 15

Anmerkung
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt als angefangene Seite einen im Format A4 oder kleiner erstellte Seite.

Gebührenordnungsposition 127
  CZK
a) Entgegennahme eines Ersuchens  
- auf die erste Fristverlängerung 200
- auf jede weitere Fristverlängerung 500
- auf Fristversäumniserlassung 1000
b) Entgegennahme eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Amtes für gewerbliches Eigentum 1000
c) Entgegennahme eines Ersuchens  
- über die Eintragung einer Übertragung  600
- über die Eintragung einer Lizenz  600
- über die Eintragung eines Pfandrechts  600
 - über die Konversion einer europäischen Anmeldung
für jeden Staat, an den die Anmeldung gesandt wird
 600
Gebührenordnungsposition 138
  CZK
a) Entgegennahme der Anmeldung  
- für ein einzelnes Warenzeichen bis zur dritten Waren- oder Dienstleistungsklasse  gehend 500
- für ein kollektives Warenzeichen bis zur dritten Waren- oder Dienstleistungsklasse gehend 1000
- für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse über die dritte Klasse hinausgehend 500
b) Entgegennahme einer Einrede gegen den Eintrag einer veröffentlichten Kennzeichnung in das Register 1000
Gebührenordnungsposition 139
  CZK
a) Entgegennahme eines Ersuchens  
- auf Erneuerung des Eintrags eines einzelnen Warenzeichens 2500
- auf Erneuerung des Eintrags eines kollektiven Warenzeichens 5000
- auf Erneuerung des Eintrags eines einzelnen Warenzeichens nach Ablauf der Schutzperiode, spätestens aber sechs Monate ab diesem Datum 5000
- auf Erneuerung des Eintrags eines kollektiven Warenzeichens nach Ablauf der Schutzperiode, spätestens aber sechs Monate ab diesem Datum 10000
b) Entgegennahme eines Löschantrags oder einer Ungültigkeitserklärung eines Warenzeichens 2000
 Gebührenordnungsposition 140
  CZK
Entgegennahme eines Ersuchens  
- auf internationalen Eintrag eines Warenzeichens 2500
- auf Erneuerung eines internationalen Eintrags eines Warenzeichens 3000
- auf länderweise Erweiterung oder Löschung eines internationalen Warenzeicheneintrags 500

Anmerkung
Gebühren gemäß den Gebührenordnungspositionen 140 und 141 Buchstabe b) dieser Gebührenordnung gelten für Leistungen, die gemäß der Madrider Vereinbarung über die internationale Fabrik- oder Handelsmarkeneintragung, gemäß des Protokolls zur Madrider Vereinbarung, gegebenenfalls gemäß der Lissaboner Vereinbarung über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen und deren internationalen Eintragung beim Internationalen Amt der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf erbracht werden.

2) ABGABE DER ANMELDUNG EINES GEMEINSCHAFTSWARENZEICHENS (CTM)

Verordnung Nr. 97/2004 der Gesetzessammlung zur Durchführung des Gesetzes über Warenzeichen
[Zu § 49 des Gesetzes Nr. 441/2003 der Gesetzessammlung] (§ 14 Abs. 1)

(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 19-21526001/0710)

Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung von Gemeinschaftswarenzeichen
Die Anmeldenummer dient nur für interne Zwecke des ÚPV und unf kanm für den Schriftverkehr mit dem Amt für die Harmonisierung des Binnenmarktes (OHIM) nicht verwendet werden.
Die Anmeldenummer ist mit „CTM“ gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe, einem Bindestrich und der erteilten Nummer.
Beispielsweise: CTM 2007-1, CTM 2008-23
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Nummer 333 + dem Jahrgang (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise ist für CTM 2007-1 das VZ: 33320071, für CTM 2008-23 ist das VZ: 333200823.

  CZK
Abgabe der Anmeldung eines Gemeinschaftswarenzeichens
an das Amt für die Harmonisierung des Binnenmarktes (Marken und Muster)
 
500

 

Datum der letzten Aktualisierung – 15.04.2009 15:42