Gebühren
VERWALTUNGSGEBÜHREN
GESETZ Nr. : 634/2004 der Gesetzessammlung über Verwaltungsgebühren
Anlage: Verwaltungsgebührenordnung
(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 3711-21526001/0710)
Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung bei Gebrauchsmustern
Die Anmeldenummer wird mit „PUV“ gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe, einem Bindestrich und der erteilten Nummer
Beispielsweise: PUV 2000-10856, PUV 2008-19627
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Ziffer 6 + dem Jahrgang (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer.
Beispielsweise für PUV 2000-10856 ist VZ: 6200010856, für PUV 2008-19627 ist VZ: 6200819627.
Im Falle der Bezahlung eines frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 6, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
Das variable Zeichen für die Gültigkeitsverlängerung eines Eintrags über ein Gebrauchsmuster:
Das variable Zeichen setzt sich zusammen aus der Ziffer 6 + der Nummer des Eintrags für das Gebrauchsmuster.
Beispielsweise gilt für die Eintragsnummer 13528 das VZ 613528.
Gebührenordnungsposition 126
| CZK | |
|---|---|
| Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs, von Schriftstücken, von amtlichem Urkunden und von Eintragungen für jede auch nur angefangene Seite | 100 |
| Für jede auch nur angefangene Seite, wenn sie auf einem Kopiergerät oder an einen Computer angeschlossenen Drucker ausgefertigt wird | 15 |
Anmerkung
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt als angefangene Seite einen im Format A4 oder kleiner erstellte Seite.
Gebührenordnungsposition 127
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - auf die erste Fristverlängerung | 200 |
| - auf jede weitere Fristverlängerung | 500 |
| - auf Fristversäumniserlassung | 1000 |
| b) Entgegennahme eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Amtes für gewerbliches Eigentum | 1000 |
| c) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - über die Eintragung einer Übertragung | 600 |
| - über die Eintragung einer Lizenz | 600 |
| - über die Eintragung eines Pfandrechts | 600 |
| - über die Konversion einer europäischen Anmeldung für jeden Staat, an den die Anmeldung gesandt wird | 600 |
Gebührenordnungsposition 131
| CZK | |
|---|---|
| Entgegennahme einer Gebrauchsmusteranmeldung | 1000 |
| - falls der (die) Anmelder der (die) alleinigen Urheber ist (sind) | 500 |
Gebührenordnungsposition 132
| CZK | |
|---|---|
| Entgegennahme eines Ersuchens auf Feststellung, ob eine technische Lösung von einem Gebrauchsmuster abgedeckt wird | 5000 |
Gebührenordnungsposition 133
| CZK | |
|---|---|
| Entgegennahme eines Antrags auf Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register | 2000 |
Gebührenordnungsposition 134
| CZK | |
|---|---|
| Entgegennahme eines Ersuchens auf Gültigkeitsverlängerung eines Gebrauchsmusterantrags | 6000 |
Anmerkungen
1. Wird ein Gebrauchsmuster nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer in das Register eingetragen, ist die Verlängerungsgebühr innerhalb von 2 Monaten nach dem Eintrag fällig.
2. Falls diese Gebühr nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist bezahlt wird, kann sie innerhalb einer 6-monatigen Nachfrist in doppelter Höhe bezahlt werden.
Datum der letzten Aktualisierung – 15.04.2009 14:59