Tschechisches Patent- und Markenamt

Allgemeine Informationen

REGISTRIERUNG VON GEBRAUCHSMUSTER

Der Patentschutz braucht nicht immer die günstige Schutzform für einzigartige technische Lösungen zu sein. Für Gegenstände mit geringerem Erfinderniveau, beispielsweise bei geringerer ökonomischer Bedeutung, kann man sich für seine Erfindung einen einfacheren, schnelleren und weniger kostenträchtigen Schutz mit dem sog. Gebrauchsmuster verschaffen. Gebrauchsmuster sind neue, gewerbliche nutzbare technische Lösungen, die über den Rahmen fachlicher Fertigkeiten hinausgehen. Aus dem Angeführten wird deutlich, dass sich die Voraussetzungen für einen Gebrauchsmusterschutz von denen eines Patentschutzes nur im Verfahrensanspruchsniveau unterscheiden. Vom Gebrauchsmusterschutz sind allerdings alle Herstellungsverfahren oder Arbeitsvorgänge und biologisch reproduktive Materialien ausgeschlossen. Bezüglich des Rechts auf Gebrauchsmusterschutz und den Anforderungen an eine Gebrauchsmusteranmeldung gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Patentanmeldung. Der grundlegende Unterschied besteht jedoch im Verfahren der Gebrauchsmusteranmeldung. Das Verfahren beruht hier auf dem sog. Registrationsprinzip, in dessen Rahmen das Amt nur die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz und die Registrierung deses Gebrauchsmusters im Register prüft. Ungeprüft bleibt, ob der Gegenstand der Anmeldung im Hinblick auf seine Neuheit und sein schöpferisches Niveau schutzwürdig ist. Im Unterschied zum Patentschutz kann die Registrierung eines Gebrauchsmusters sehr schnell erfolgen, in der Regel etwa drei bis vier Monate nach der Abgabe der Anmeldung. Unter bestimmten Umständen ist es sogar möglich, aus einer ursprünglichen Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung unter Wahrung der ursprünglichen Priorität zu machen. Die Schutzfrist eines Gebrauchsmusters beträgt zwar lediglich vier Jahre. Auf Antrag seines Eigentümers kann sie aber zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzfrist eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre. Im Vergleich zum Patent wird deutlich, dass ein solcher Schutz in solchen Fällen unzureichend sein kann, wenn die Nutzung des geschützten Gegenstandes über einen längeren Zeitraum vorgesehen ist. Umgekehrt ist er ideal für Gegenstände mit einer geringeren Lebensdauer, da die rechtlichen Wirkungen eines Gebrauchsmusters denen eines Patentes genau entsprechen. Das Gebrauchsmuster wird zwar ins Register ohne Prüfung seines Neuheitswertes im Zuge eines weniger anspruchsvollen Verfahrens aufgenommen. Das Monopol ist im Vergleich zum Patent aber wacklig und die Stellung des Eigentümers ist weniger sicher. Es trifft aber auch zu, dass die Gebühren für ein Gebrauchsmuster um Größenordnungen geringer sind.

Datum der letzten Aktualisierung – 20.03.2009 14:08