Gebühren
1) VERWALTUNGSGEBÜHREN
GESETZ Nr. : 634/2004 Der Gesetzessammlung über Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebührenordnung
(Die Überweisung der Gevühren erfolgt auf das Konto 3711-21526001/0710)
Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung von Erfindungen und europäischer Patente
Anmeldenummern für Erfindungen werden mit „PV“ gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe, einem Bindestrich und der erteilten Nummer
Beispielsweise: PV 2000-156, 2008-1298
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Ziffer 1 + dem Jahrgang (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise für PV 2000-156 ist das VZ: 12000156, für PV 2008-1298 ist das VZ: 120081298.
Im Falle der Bezahlung einer frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 1, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
Die Nummer eines europäischen Patentes wird „EP“ gekennzeichnet und der Nummer des europäischen Patentes
Beispielsweise: EP 1444521
Das variable Zeichen für ein EP ist die Nummer des europäischen Patentes, beispielsweise 1444521.
Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs,
Gebührenordnungsposition 126
| CZK | |
|---|---|
| Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs, von Schriftstücken, von amtlichem Urkunden und von Eintragungen für jede auch nur angefangene Seite | 100 |
| Für jede auch nur angefangene Seite, wenn sie auf einem Kopiergerät oder an einen Computer angeschlossenen Drucker ausgefertigt wird | 15 |
Anmerkung
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt als angefangene Seite einen im Format A4 oder kleiner erstellte Seite.
Gebührenordnungsposition 127
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - auf die erste Fristverlängerung | 200 |
| - auf jede weitere Fristverlängerung | 500 |
| - auf Fristversäumniserlassung | 1000 |
| b) Entgegennahme eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Amtes für gewerbliches Eigentum | 1000 |
| c) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - über die Eintragung einer Übertragung | 600 |
| - über die Eintragung einer Lizenz | 600 |
| - über die Eintragung eines Pfandrechts | 600 |
| - über die Konversion einer europäischen Anmeldung für jeden Staat, an den die Anmeldung gesandt wird | 600 |
Gebührenordnungsposition 128
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme der Anmeldung einer Erfindung | 1200 |
| - falls der (die) Anmelder ausschließliche(r) Urheber ist (sind) | 600 |
| b) Entgegennahme eines Ersuchens | |
| - auf die Veröffentlichung vor der laut Gesetz vorgesehenen Frist | 800 |
| - auf Zugänglichmachung der Übersetzung der Ansprüche aus einer europäischen Patentanmeldung einschließlich der Übersetzungsberichtigungen | 500 |
| c) Entgegennahme eines Ersuchens auf vollständige Überprüfung einer Erfindungsanmeldung | 3000 |
| - für die 11. und jede weitere Geltendmachung eines Patentanspruchs | 500 |
| d) Ausfertigung der Patenturkunde bis zu einem Umfang von | |
| - zehn maschinengeschriebenen Seiten | 1600 |
| - für jede weitere Seite | 100 |
| e) Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde | 2000 |
| - der Übersetzung der Berichtigungen | 100 |
| f) Vorlage der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde in der Nachfrist | 3000 |
Gebührenordnungsposition 129
| CZK | |
|---|---|
| a) Entgegennahme eines Ersuchens auf Feststellung, ob eine technische Lösung von einem Patent abgedeckt wird | 5000 |
| b) Entgegennahme eines Antrags auf Löschung | |
| - eines Patentes nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten eines Patentes | 2000 |
Variable Zeichen und Nummerierung internationaler Anmeldung gemäß des Vertrags über Patentzusammenarbeit (PCT)
Anmeldenummer werden mit „PCT/CZ“ gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe, einem Schrägstrich, Nullen zum Auffüllen auf eine fünfstellige Nummer und der erteilten Nummer der Anmeldung
Beispielsweise: PCT/CZ2000/00049, PCT/2008/00001
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Ziffer 5 + dem Jahrgag (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise ist für PCT/CZ2000/00049 das VZ: 5200000049, für PCT/CZ 2009/00001 ist dasVZ: 5200900001.
Im Falle der Bezahlung einer frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 5, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
Gebührenordnungsposition 130
| CZK | |
|---|---|
| Leistungen des Amtes für gewerbliches Eigentum, die in Verbindung mit einer internationalen Anmeldung erbracht werden, unterliegen dem Vertrag über Patentzusammenarbeit | 1500 |
2) AUFRECHTERHALTUNGSGEBÜHREN
GESETZ Nr. 173/2002 der Gesetzessammlung über Aufrechterhaltungsgebühren für Patente und Ergänzungsschutzbescheinigungen für Arzneimittel und Erzeugnisse zum Pflanzenschutz und einschlägige Gesetzesänderungen
Gebührenordnung für sie Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Patenten
(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 80012-21526001/0710)
Variable Zeichen (VZ): Als variables Zeichen wird die Patentnummer verendet.
Beispielsweise für das Patent 289326 ist das VZ: 289326.
| CZK | |
|---|---|
| a) für das erste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 1000 |
| b) für das zweite Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 1000 |
| c) für das dritte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 1000 |
| d) für das vierte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 1000 |
| e) für das fünfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 2000 |
| f) für das sechste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 2000 |
| g) für das sieben Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 2000 |
| h) für das achte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 2000 |
| i) für das neunte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 3000 |
| j) für das zehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 4000 |
| k) für das elfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 6000 |
| l) für das zwölfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 8000 |
| m) für das dreizehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 10000 |
| n) für das vierzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 12000 |
| o) für das fünfzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 14000 |
| p) für das sechzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 16000 |
| q) für das siebzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 18000 |
| r) für das achtzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 20000 |
| s) für das neunzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 22000 |
| t) für das zwanzigste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung | 24000 |
Gebührenordnung für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit europäischer Patente
(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 35-21526001/0710)
Variable Zeichen (VZ): Als variables Zeichen wird die Nummer des europäischen Patentes verwendet.
Beispielsweise ist die VZ für das europäische Patent mit der Nummer 1328015 1328015.
| CZK | |
|---|---|
| a) für das erste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 1000 |
| b) für das zweite Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 1000 |
| c) für das dritte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 1000 |
| d) für das vierte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 1000 |
| e) für das fünfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 2000 |
| f) für das sechste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 2000 |
| g) für das siebte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 2000 |
| h) für das achte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 2000 |
| i) für das neunte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 3000 |
| j) für das zehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 4000 |
| k) für das elfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 6000 |
| l) für das zwölfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 8000 |
| m) für das dreizehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 10000 |
| n) für das vierzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 12000 |
| o) für das fünfzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 14000 |
| p) für das sechzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 16000 |
| q) für das siebzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 18000 |
| r) für das achtzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 20000 |
| s) für das neunzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 22000 |
| t) für das zwanzigste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes | 24000 |
Datum der letzten Aktualisierung – 15.04.2009 14:07