Tschechisches Patent- und Markenamt

Gebühren


1) VERWALTUNGSGEBÜHREN

GESETZ Nr. : 634/2004 Der Gesetzessammlung über Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebührenordnung

(Die Überweisung der Gevühren erfolgt auf das Konto 3711-21526001/0710)

Variable Zeichen und Anmeldungsnummerierung von Erfindungen und europäischer Patente
Anmeldenummern für Erfindungen werden mit „PV“ gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe, einem Bindestrich und der erteilten Nummer
Beispielsweise: PV 2000-156, 2008-1298
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Ziffer 1 + dem Jahrgang (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise für PV 2000-156 ist das VZ: 12000156, für PV 2008-1298 ist das VZ: 120081298.
Im Falle der Bezahlung einer frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 1, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.
Die Nummer eines europäischen Patentes wird „EP“ gekennzeichnet und der Nummer des europäischen Patentes
Beispielsweise: EP 1444521
Das variable Zeichen für ein EP ist die Nummer des europäischen Patentes, beispielsweise 1444521.
Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs,

Gebührenordnungsposition 126
  CZK
Ausfertigung einer Gleichschrift, einer Abschrift, eines Registerauszugs, von Schriftstücken, von amtlichem Urkunden und von Eintragungen für jede auch nur angefangene Seite 100
Für jede auch nur angefangene Seite,  wenn sie auf einem Kopiergerät oder an einen Computer angeschlossenen Drucker ausgefertigt wird 15

Anmerkung
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt als angefangene Seite einen im Format A4 oder kleiner erstellte Seite.

Gebührenordnungsposition 127
  CZK
a) Entgegennahme eines Ersuchens  
- auf die erste Fristverlängerung 200
- auf jede weitere Fristverlängerung 500
- auf Fristversäumniserlassung 1000
b) Entgegennahme eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Amtes für gewerbliches Eigentum 1000
c) Entgegennahme eines Ersuchens  
- über die Eintragung einer Übertragung  600
- über die Eintragung einer Lizenz  600
- über die Eintragung eines Pfandrechts  600
 - über die Konversion einer europäischen Anmeldung
für jeden Staat, an den die Anmeldung gesandt wird
 600
Gebührenordnungsposition 128
  CZK
a) Entgegennahme der Anmeldung einer Erfindung 1200
- falls der (die) Anmelder ausschließliche(r) Urheber ist (sind) 600
b) Entgegennahme eines Ersuchens  
- auf die Veröffentlichung vor der laut Gesetz vorgesehenen Frist 800
- auf Zugänglichmachung der Übersetzung der Ansprüche aus einer europäischen Patentanmeldung einschließlich der Übersetzungsberichtigungen 500
c) Entgegennahme eines Ersuchens auf vollständige Überprüfung einer Erfindungsanmeldung 3000
- für die 11. und jede weitere Geltendmachung eines Patentanspruchs 500
d) Ausfertigung der Patenturkunde bis zu einem Umfang von  
- zehn maschinengeschriebenen Seiten 1600
- für jede weitere Seite 100
e) Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde 2000
- der Übersetzung der Berichtigungen 100
f) Vorlage der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde in der Nachfrist 3000
 Gebührenordnungsposition 129
  CZK
a) Entgegennahme eines Ersuchens auf Feststellung, ob eine
technische Lösung von einem Patent abgedeckt wird
5000
b) Entgegennahme eines Antrags auf Löschung  
- eines Patentes nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten
eines Patentes
2000

Variable Zeichen und Nummerierung internationaler Anmeldung gemäß des Vertrags über Patentzusammenarbeit (PCT)
Anmeldenummer werden mit „PCT/CZ“ gekennzeichnet, der vierstelligen Jahresangabe der Abgabe, einem Schrägstrich, Nullen zum Auffüllen auf eine fünfstellige Nummer und der erteilten Nummer der Anmeldung
Beispielsweise: PCT/CZ2000/00049, PCT/2008/00001
Das variable Zeichen (VZ) setzt sich zusammen aus der Ziffer 5 + dem Jahrgag (vierstellig) + der erteilten Anmeldenummer
Beispielsweise ist für PCT/CZ2000/00049 das VZ: 5200000049, für PCT/CZ 2009/00001 ist dasVZ: 5200900001.
Im Falle der Bezahlung einer frisch abgegebenen Anmeldung, bei der dem Gebührenzahler die Nummer nicht bekannt ist, kann die Gebühr auch unter Angabe nur der ersten Ziffer des variablen Zeichens, d.h. 5, erfolgen. Um die Zahlung identifizieren zu können, muss die Kontobezeichnung des Einzahlers mit der Bezeichnung und dem Namen des Patentanmelders oder dessen Vertreters übereinstimmen.

Gebührenordnungsposition 130
  CZK
Leistungen des Amtes für gewerbliches Eigentum, die in Verbindung mit einer internationalen Anmeldung erbracht werden, unterliegen dem Vertrag über Patentzusammenarbeit 1500

 2) AUFRECHTERHALTUNGSGEBÜHREN

GESETZ Nr. 173/2002 der Gesetzessammlung über Aufrechterhaltungsgebühren für Patente und Ergänzungsschutzbescheinigungen für Arzneimittel und Erzeugnisse zum Pflanzenschutz und einschlägige Gesetzesänderungen

Gebührenordnung für sie Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Patenten

(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 80012-21526001/0710)

Variable Zeichen (VZ): Als variables Zeichen wird die Patentnummer verendet.
Beispielsweise für das Patent 289326 ist das VZ: 289326.

  CZK
a) für das erste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 1000
b) für das zweite Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 1000
c) für das dritte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung  1000
d) für das vierte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 1000
e) für das fünfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 2000
f) für das sechste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 2000
g) für das sieben Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 2000
h) für das achte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 2000
i) für das neunte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 3000
j) für das zehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 4000
k) für das elfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 6000
l) für das zwölfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 8000
m) für das dreizehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 10000
n) für das vierzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 12000
o) für das fünfzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 14000
p) für das sechzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 16000
q) für das siebzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 18000
r) für das achtzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 20000
s) für das neunzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 22000
t) für das zwanzigste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung der Erfindung 24000

Gebührenordnung für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit europäischer Patente

(Die Überweisung der Gebühren erfolgt auf das Konto 35-21526001/0710)

Variable Zeichen (VZ): Als variables Zeichen wird die Nummer des europäischen Patentes verwendet.
Beispielsweise ist die VZ für das europäische Patent mit der Nummer 1328015 1328015.

  CZK
a) für das erste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 1000
b) für das zweite Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 1000
c) für das dritte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 1000
d) für das vierte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 1000
e) für das fünfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 2000
f) für das sechste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 2000
g) für das siebte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 2000
h) für das achte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 2000
i) für das neunte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 3000
j) für das zehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 4000
k) für das elfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 6000
l) für das zwölfte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 8000
m) für das dreizehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 10000
n) für das vierzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 12000
o) für das fünfzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 14000
p) für das sechzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 16000
q) für das siebzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 18000
r) für das achtzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 20000
s) für das neunzehnte Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 22000
t) für das zwanzigste Jahr ab dem Tag der Abgabe des Anmeldung eines europäischen Patentes 24000

 

Datum der letzten Aktualisierung – 15.04.2009 14:07